Satzung
Kunstverein Buscha 11 e.V.


§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Name des Kunstvereins lautet Buscha 11 e.V.

1.2 Der Sitz des Vereins ist OT (Ortsteil) Buscha Nr. 11, 04618 Langenleuba-Niederhain.

1.3 Der Verein ist beim Amtsgericht Altenburg im Vereinsregister eingetragen.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

2.1 Der Erwerb, die Restaurierung und der zweckgebundene Umbau der Gebäude
des Kunstvereins.

2.2 Die Vergabe von Atelierstipendien an 3 bildende Künstler
und einen schreibenden Künstler nach internationaler Ausschreibung. Die
Ausschreibungsmodalitäten werden von der Jahreshauptversammlung
beschlossen.Für Stipendiaten soll es möglich sein, mit Familie in den
Gebäuden des Kunstvereins zu leben und zu arbeiten.

2.3 Die Vermittlung und Förderung bildender Kunst, Kunst- und Kulturgeschichte
unter besonderer Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten.


Die Vereinszwecke werden unter anderem durch die wirksame öffentliche Vermittlung und Präsentation entstandener
Kunst, den Betrieb einer Vereinsgalerie und durch Publikationen erreicht. Außerdem wird eine Kunstsammlung aufgebaut, die der allgemeinverständlichen Vermittlung von zeitgenössischer Kunst seit dem 20. Jh dient. Vereinsziele sind dabei immer Entfaltung der Persönlichkeit, ein friedliches Miteinander und voneinander Lernen sowie Sach- und Dienstleistungen auf der Basis der Freiwilligkeit.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder andere Personen können im Falle von für den Verein erbrachten Leistungen angemessene Aufwandsentschädigungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austritttserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (zum Schluß eines Kalenderjahres, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschluß aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluß der Mitgliederversammlung). Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eine Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Finanzen

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus
Mitgliedsbeiträgen,
Spendengeldern,
Sponsorenbeiträgen,
Zuschüssen von Stadt, Land, Bund und EU sowie
Einnahmen aus Zweckbetrieben
zusammen. Alle Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Kunstsammlung „Der Schrank“ von Ramon Haze sowie die Gebäude des Kunstvereins gehen in das Vereinsvermögen über.

§6 Haftungsausschluß

Mitglieder sind nicht haftbar zu machen für Außenstände des Vereins. Der Vorstand kann haftbar gemacht werden bis zu einer Summe von 5000,- Euro.


§7 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
(3. erweiterbar um einen Aufsichtsrat)

§8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich oder nach aussergewöhnlichen Eingaben auch ausserordentlich statt und wird vom 1. Vorsitzenden über die gängigen Kommunikationsmedien (Post,Internet, Telefon, wörtliche Rede ) bekanntgemacht. Alle Mitglieder müssen 4 Wochen vor Versammlungen benachrichtigt sein. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
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2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Feststellung des Mitgliedsbeitrags,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.

3. Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

6. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muß nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand kann noch zusätzlich aus dem Schriftführer und Beisitzern bestehen. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderem Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem für
- die laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der
Mitgliederversammlung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen und
Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts,








§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre einen Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüft. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandmitglieder sein.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden hat, die mindestens ansatzweise in den Vereinszielen genannt werden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger muß gewährleistet werden.